Hierfür benennt er weder Zeugen noch führt er allfällige Beweismittel an. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass der Antrag vor dem Stichtag am 31. Januar 2014 eingegangen ist. Damit steht Aussage gegen Aussage. Beweise oder Indizien, welche die jeweiligen Standpunkte der Parteien zu untermauern vermögen, sind keine vorhanden. Kann aber der tatsächliche Zeitpunkt des Antragseingangs nicht mehr anhand von Fakten nachvollzogen werden, sind die Regeln der Beweislastverteilung heranzuziehen. | |||||||| | | |||||||| | 4.2