Bei allfälliger Beweislosigkeit wäre sodann zu klären, wem die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung obliegt und wer entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das im Glarner Recht vorgesehene Antragsverfahren sei verfassungswidrig (vgl. BGer-Urteil 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 2.2, mit Hinweis). | |||||||| | | |||||||| | 4.1 Fest steht, dass allein aus dem Datum des Antrags (14. Januar 2014) noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann der Beschwerdeführer das Gesuch zuhanden der Beschwerdegegnerin der Post übergab.