Nachdem er Mitte Januar 2014 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert habe, habe er am 15. Januar 2014 das Gesuch per A-Post abgeschickt. Es sei nicht ihm anzulasten, wenn der Antrag bei der Post oder bei der Beschwerdegegnerin untergegangen sei. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Anmeldung des Beschwerdeführers für Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien 2014 vor dem 31. Januar 2014 erfolgte. Bei allfälliger Beweislosigkeit wäre sodann zu klären, wem die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung obliegt und wer entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.