Seit 2014 würden alle eingehenden Anträge elektronisch erfasst und unter den jeweiligen Personen abgespeichert. Trotz nochmaliger manueller Durchsicht habe sich kein Antrag des Beschwerdeführers gefunden, der vor dem 31. Januar 2014 eingegangen sei. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe das Gesuch fristgerecht eingereicht. Es sei weder seine Pflicht nachzufragen, ob der Antrag angekommen sei, noch müsse er das Gesuch eingeschrieben zustellen. Nachdem er Mitte Januar 2014 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert habe, habe er am 15. Januar 2014 das Gesuch per A-Post abgeschickt.