| |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf den Prämienverbilligungsantrag mit dessen verspäteten Geltendmachung. Der Antrag sei bis zum 31. Januar 2014 einzureichen gewesen. Die Frist sei in diversen Medien (Tages- und Gratiszeitungen) und im Amtsblatt des Kantons Glarus veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer habe am 10. Januar 2014 mit der Durchführungsstelle telefonisch Kontakt aufgenommen. Erst am 5. Mai 2014 sei die Kopie eines mit Datum vom 14. Januar 2014 versehenen Antrags eingereicht worden. Seit 2014 würden alle eingehenden Anträge elektronisch erfasst und unter den jeweiligen Personen abgespeichert.