Das Glarner Recht sieht das Antragsprinzip vor, da der Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag der berechtigten Person (oder allenfalls Dritter) ermittelt und ausgerichtet wird (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 EG KVG). Er ist mit dem dafür vorgesehenen Formular mitsamt den erforderlichen Unterlagen geltend zu machen und bis zum 31. Januar des Anspruchsjahres bei der Durchführungsstelle einzureichen (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung vom 23. Dezember 2013 [V IPV]). Erfolgt die Geltendmachung des Anspruchs nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist er verwirkt (Art. 28 Abs. 1 lit. a EG KVG). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1