Die Kantone haben die Ausführungsbestimmungen zur Gewährung der individuellen Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 97 Abs. 1 KVG). Ihnen kommt nicht nur bezüglich der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Bei den Ausführungsbestimmungen handelt es sich somit um autonomes kantonales Recht (BGE 124 V 19 E. 2; BGer-Urteil 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 1.1 und E. 1.3). | |||||||| | | |||||||| | 2.3 Das Glarner Recht sieht das Antragsprinzip vor, da der Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag der berechtigten Person (oder allenfalls Dritter) ermittelt und ausgerichtet wird (Art.