65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). | |||||||| | | |||||||| | 2.2 Die Kantone haben die Ausführungsbestimmungen zur Gewährung der individuellen Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 97 Abs. 1 KVG).