2. | |||||||| | Am 5. Juni 2014 erhob A.______ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2014 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 6. Mai 2014 sowie die Gewährung der Prämienverbilligung für das Jahr 2014. Die Steuerverwaltung nahm am 11. Juni 2014 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 36 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 7. Mai 2006 (EG KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.