Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | A.______ beantragte für sich, seine Ehefrau sowie seine fünf Kinder Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014. Am 5. Mai 2014 reichte er die Kopie eines vom 14. Januar 2014 datierenden Anmeldeformulars ein. Die Fachstelle individuelle Prämienverbilligung der kantonalen Steuerverwaltung trat am 6. Mai 2014 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, der Antrag sei nicht bis zum 31. Januar 2014 und damit verspätet eingereicht worden. Eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Einsprache von A.______ vom 12. Mai 2014 wies die Steuerverwaltung am 14. Mai 2014 ab. | |||||||| | | |||||||| |