{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00050_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=295&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb07f5cdda71457934a3f7ffcd53dab1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00050", "VG.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:57", "Checksum": "bec2d9cecb799842630a3ab3db813734", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)\nRegeste:\nSozialversicherung - Krankenversicherung\n\n\n4.1 Fest steht, dass allein aus dem Datum des Antrags (14. Januar 2014) noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann der Beschwerdeführer das Gesuch zuhanden der Beschwerdegegnerin der Post übergab. Nicht anders verhält es sich mit der Tatsache, dass er am 5. Mai 2014 die Kopie eines Formulars einreichte und darauf den 15. Januar 2014 als Ausgangsdatum vermerkte. Das Anmeldeformular kann mit einem beliebigen Datum versehen und kopiert werden. Der Beschwerdeführer behauptet, den Antrag am 15. Januar 2014 per A-Post der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben. Hierfür benennt er weder Zeugen noch führt er allfällige Beweismittel an. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass der Antrag vor dem Stichtag am 31. Januar 2014 eingegangen ist. Damit steht Aussage gegen Aussage. Beweise oder Indizien, welche die jeweiligen Standpunkte der Parteien zu untermauern vermögen, sind keine vorhanden. Kann aber der tatsächliche Zeitpunkt des Antragseingangs nicht mehr anhand von Fakten nachvollzogen werden, sind die Regeln der Beweislastverteilung heranzuziehen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Bei offenem Beweisergebnis bzw. bei Beweislosigkeit ist jene Partei objektiv beweisbelastet, welche die Folgen eines unterbliebenen Beweises zu tragen hat (vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 157). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (BGE 109 Ia 183 E. 3b; BGer-Urteil 2P.272/2003 vom 4. November 2003 E. 3.2; Plüss, § 7 N. 159). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein (BGE 92 I 253 E. 3). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2014 geltend machen will, hat er den Beweis für die rechtzeitige Anmeldung zu erbringen (Plüss, § 11 N. 41). Entgegen seiner Auffassung wäre es ihm möglich gewesen, die rechtzeitige Gesuchseinreichung etwa durch die Postaufgabe des Gesuchs als eingeschriebene Sendung oder allenfalls durch die Benennung von Zeugen nachzuweisen (BGer-Urteil 2P.272/2003 vom 4. November 2003 E. 3.2). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nWürde es der Beschwerdegegnerin überantwortet, das Eingangsdatum sämtlicher Anmeldeformulare zu beweisen, entstünde hierdurch erhebliches Rechtsmissbrauchspotenzial, dem nur mit grossem Verwaltungsaufwand entgegen getreten werden könnte. Lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist könnten die Versicherten eine rechtzeitige Einreichung des Gesuchs geltend machen. Zudem ist der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Sie kann nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist am 31. Januar 2014 eingereicht hat. Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Schliesslich sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB rechtfertigen würden. Damit hat es sein Bewenden, dem Beschwerdeführer den Nachteil für die Beweislosigkeit aufzuerlegen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.4 Eine Beweislastumkehr tritt nicht ein. Die Beschwerdegegnerin hat den fehlenden Rechtzeitigkeitsbeweis des Beschwerdeführers nicht zu verantworten. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Information der Versicherten über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG) hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer führt nämlich selbst an, er habe am 10. Januar 2014 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert. Ihm war somit bekannt, dass er den Anspruch mittels Anmeldeformular geltend zu machen hat. Zudem war er seinen eigenen Angaben zufolge vor Ende Januar 2014 im Besitze des Anmeldeformulars, worauf die Einreichefrist klar vermerkt ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.5 Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Anmeldung bis zum 31. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin bei der Post aufgegeben hat. Somit hat er die objektive Beweislast zu tragen, d.h. ihn treffen die Folgen der Beweislosigkeit. Diese bestehen darin, dass der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung 2014 für ihn und seine Familie zufolge verspäteter Anmeldung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a EG KVG verwirkt ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 35 EG KVG i.V.m. Art. 135a Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}