{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00050_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=295&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb07f5cdda71457934a3f7ffcd53dab1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00050", "VG.2014.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:57", "Checksum": "bec2d9cecb799842630a3ab3db813734", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00050 (VG.2014.90)\nRegeste:\nSozialversicherung - Krankenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 14. August 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00050 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nindividuelle Prämienverbilligung 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ beantragte für sich, seine Ehefrau sowie seine fünf Kinder Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014. Am 5. Mai 2014 reichte er die Kopie eines vom 14. Januar 2014 datierenden Anmeldeformulars ein. Die Fachstelle individuelle Prämienverbilligung der kantonalen Steuerverwaltung trat am 6. Mai 2014 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, der Antrag sei nicht bis zum 31. Januar 2014 und damit verspätet eingereicht worden. Eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Einsprache von A.______ vom 12. Mai 2014 wies die Steuerverwaltung am 14. Mai 2014 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nAm 5. Juni 2014 erhob A.______ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2014 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 6. Mai 2014 sowie die Gewährung der Prämienverbilligung für das Jahr 2014. Die Steuerverwaltung nahm am 11. Juni 2014 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 36 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 7. Mai 2006 (EG KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Die Kantone haben die Ausführungsbestimmungen zur Gewährung der individuellen Prämienverbilligung zu erlassen (Art. 97 Abs. 1 KVG). Ihnen kommt nicht nur bezüglich der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Bei den Ausführungsbestimmungen handelt es sich somit um autonomes kantonales Recht (BGE 124 V 19 E. 2; BGer-Urteil 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 1.1 und E. 1.3). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Das Glarner Recht sieht das Antragsprinzip vor, da der Anspruch auf Prämienverbilligung nur auf Antrag der berechtigten Person (oder allenfalls Dritter) ermittelt und ausgerichtet wird (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 EG KVG). Er ist mit dem dafür vorgesehenen Formular mitsamt den erforderlichen Unterlagen geltend zu machen und bis zum 31. Januar des Anspruchsjahres bei der Durchführungsstelle einzureichen (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung vom 23. Dezember 2013 [V IPV]). Erfolgt die Geltendmachung des Anspruchs nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist er verwirkt (Art. 28 Abs. 1 lit. a EG KVG). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf den Prämienverbilligungsantrag mit dessen verspäteten Geltendmachung. Der Antrag sei bis zum 31. Januar 2014 einzureichen gewesen. Die Frist sei in diversen Medien (Tages- und Gratiszeitungen) und im Amtsblatt des Kantons Glarus veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer habe am 10. Januar 2014 mit der Durchführungsstelle telefonisch Kontakt aufgenommen. Erst am 5. Mai 2014 sei die Kopie eines mit Datum vom 14. Januar 2014 versehenen Antrags eingereicht worden. Seit 2014 würden alle eingehenden Anträge elektronisch erfasst und unter den jeweiligen Personen abgespeichert. Trotz nochmaliger manueller Durchsicht habe sich kein Antrag des Beschwerdeführers gefunden, der vor dem 31. Januar 2014 eingegangen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe das Gesuch fristgerecht eingereicht. Es sei weder seine Pflicht nachzufragen, ob der Antrag angekommen sei, noch müsse er das Gesuch eingeschrieben zustellen. Nachdem er Mitte Januar 2014 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert habe, habe er am 15. Januar 2014 das Gesuch per A-Post abgeschickt. Es sei nicht ihm anzulasten, wenn der Antrag bei der Post oder bei der Beschwerdegegnerin untergegangen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Anmeldung des Beschwerdeführers für Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien 2014 vor dem 31. Januar 2014 erfolgte. Bei allfälliger Beweislosigkeit wäre sodann zu klären, wem die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung obliegt und wer entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das im Glarner Recht vorgesehene Antragsverfahren sei verfassungswidrig (vgl. BGer-Urteil 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 2.2, mit Hinweis). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}