b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur erhoben werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. III/1.2) ist davon auszugehen, dass das Streitwerterfordernis nicht erfüllt ist. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |