138 Abs. 3 VRG). Den Behörden wird gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG in der Regel keine Entschädigung zugesprochen, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand vorliegt, steht auch den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur erhoben werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.