Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Kostenlos sind Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (Art. 135a Abs. 1 lit. b VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 3'663.50 beträgt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG).