Zum anderen ist das Verwaltungsgericht an die Erwägungen des ins Recht geführten Urteils des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2009 (BJM 2011, S. 257 ff.) nicht gebunden. | |||||||||| | | |||||||||| | Aus dem Gesagten folgt insgesamt, dass der Regierungsrat bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV bewusst keinen Raum für Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien liess, sofern diese nicht bereits im Lohn integriert waren (Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV). Er schwieg sich diesbezüglich somit qualifiziert aus. Ein expliziter Ausschluss, dass während der Ferien kein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen besteht, war denn auch nicht notwendig. | |||||||||| |