| |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf die einschlägige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Dienstrecht auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts ohnehin kein unbeschränkter Anspruch auf die Minimalgarantien des Obligationenrechts besteht (vgl. BGE 138 I 232 E. 7.2). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht an die Erwägungen des ins Recht geführten Urteils des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2009 (BJM 2011, S. 257 ff.) nicht gebunden.