Die Beschwerdeführer können sodann aus dem Umstand, dass Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eingeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem der Regierungsrat neu einen Anspruch auf anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien vorsieht, kam er den diesbezüglichen Bestrebungen des Polizeibeamten-Verbands entgegen. Bei der neu geschaffenen Bestimmung handelt es sich aber um eine Rechtsänderung, nicht um eine Konkretisierung der bisher geltenden Regelungen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6