Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die dafür zu entrichtenden Entschädigungen als Lohnbestandteile festzulegen, auf welche auch während der Ferien ein Anspruch besteht. Dies lässt den Kehrschluss zu, dass andere Polizeifunktionäre, bei welchen die Zulagen nicht im Lohn integriert sind, keinen Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen während der Ferien hatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 Die Beschwerdeführer können sodann aus dem Umstand, dass Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eingeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.