Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erscheint dies aber nicht als Ungleichbehandlung. Der Regierungsrat liess sich nämlich von sachlichen Kriterien leiten, als er verschiedene Methoden der Lohnfestsetzung für unterschiedliche Funktionen vorsah. Dies tat er wohl nicht zuletzt, weil ein Polizeioffizier gegenüber den ihm unterstellten Polizisten öfters mit Inkonvenienzen konfrontiert wird. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die dafür zu entrichtenden Entschädigungen als Lohnbestandteile festzulegen, auf welche auch während der Ferien ein Anspruch besteht.