Nach Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV haben Polizeifunktionäre, bei welchen die zusätzlichen Vergütungen bereits im Lohn integriert sind, keine weitergehenden Ansprüche auf Inkonvenienzenzulagen. Wie den Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen im Auszug aus dem Protokoll zur Inkonvenienzenverordnung entnommen werden kann, ist diese Klausel insbesondere für Polizeioffiziere vorgesehen (vgl. Bemerkung zu Art. 1 Abs. 2 unter Ziff. 5; Bg. 2 act. 1/11/1/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erscheint dies aber nicht als Ungleichbehandlung.