Daraus ergibt sich, dass ausserhalb von diesem Zeitrahmen und ohne eigentliche Leistung keine entsprechende Vergütung geschuldet war. Die tatsächlich erbrachte Leistung während dieser besonderen Arbeitszeit ist kausal für einen Entschädigungsanspruch, denn die Vergütung knüpft stets an eine Schicht, einen Dienst, einen Sonntag oder einen Feiertag an. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf einer Ausnahmeklausel, welche der Regierungsrat vor Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV nur in Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV vorgesehen hatte. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Nach Art. 1 Abs. 2