Der durch die zusätzliche Dienstleitung entstehende Nachteil entfällt jedoch während der Ferien, weshalb der Regierungsrat dafür auch keine Zulagen vorsah und sich auch nicht veranlasst sehen musste, sich im Sinne eines Negativkatalogs auf formell-gesetzlicher Grundlage dazu zu äussern. | |||||||||| | | |||||||||| |