20 Abs. 1 LohnV vor, dass Entschädigungen im Sinne dieser Kompetenznorm als Zulagen für zusätzliche oder unregelmässige Dienstleistungen zu verstehen sind. Es wird somit dem Grundsatz nach festgehalten, dass Vergütungen, welche der Regierungsrat zu regeln hat, an die effektive Arbeitstätigkeit in Form einer zusätzlichen oder unregelmässigen Dienstleistung anknüpfen. Der durch die zusätzliche Dienstleitung entstehende Nachteil entfällt jedoch während der Ferien, weshalb der Regierungsrat dafür auch keine Zulagen vorsah und sich auch nicht veranlasst sehen musste, sich im Sinne eines Negativkatalogs auf formell-gesetzlicher Grundlage dazu zu äussern.