Die dem Polizisten aufgrund der besonderen Leistungen entstandenen Nachteile sind durch die in Art. 2 ff. InkonvenienzenV festgelegten Vergütungen abzugelten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer knüpfte der Regierungsrat beim Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen von Polizeifunktionären an eine effektive Leistung an und sah die Zulagen offensichtlich nicht als Lohnbestandteil, für welche während der Ferien ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestand. | |||||||||| | | |||||||||| | So sieht bereits Art. 20 Abs. 1 LohnV vor, dass Entschädigungen im Sinne dieser Kompetenznorm als Zulagen für zusätzliche oder unregelmässige Dienstleistungen zu verstehen sind.