Die zusätzlichen oder unregelmässigen Dienstleistungen von Polizeifunktionären wurden vom Regierungsrat im RRB § 254 und in der Inkonvenienzenverordnung abschliessend normiert. Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich der Inkonvenienzenverordnung auf die "besonderen Leistungen", welche "zusätzlich zum Lohn" ausbezahlt werden (Art. 1 Abs. 1 InkonvenienzenV). Als solche besonderen Leistungen sieht der Regierungsrat die Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Pikettdienst oder Schichtdienst in der Einsatzzentrale (Art. 2 ff. der InkonvenienzenV). Die dem Polizisten aufgrund der besonderen Leistungen entstandenen Nachteile sind durch die in Art. 2 ff.