Als "zusätzlich" sind dabei Dienstleistungen zu verstehen, welche ein Polizist (auf Anordnung seines Vorgesetzten hin) abweichend von der in Art. 21 Abs. 1 PolV festgelegten Normalarbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten zu leisten hat. Mit "unregelmässig" wird klargestellt, dass es sich um gelegentliche Arbeitseinsätze handelt, welche je nach Bedarf anfallen. | |||||||||| | | |||||||||| | Die zusätzlichen oder unregelmässigen Dienstleistungen von Polizeifunktionären wurden vom Regierungsrat im RRB § 254 und in der Inkonvenienzenverordnung abschliessend normiert.