| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Art. 20 Abs. 1 LohnV erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen von Polizeifunktionären festzulegen. Dementsprechend steht dem Regierungsrat bei der Qualifikation, welche Inkonvenienzen entschädigt werden und wie hoch die Vergütungen dafür sind, ein gewisses Ermessen zu. Als "zusätzlich" sind dabei Dienstleistungen zu verstehen, welche ein Polizist (auf Anordnung seines Vorgesetzten hin) abweichend von der in Art. 21 Abs. 1 PolV festgelegten Normalarbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten zu leisten hat.