| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung über den Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien kann eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeuten, d.h. ein sogenanntes "qualifiziertes Schweigen" darstellen. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne – mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung wäre diesfalls kein Platz (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 234). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Art.