21 Abs. 1 PolV). Dies wird mit dem vertraglich vereinbarten Lohn abgegolten und bildet auch während der Ferien den für die Lohnfortzahlungspflicht massgebenden Grundlohn. Ein darüber hinausgehender ausdrücklicher Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen während dieser Zeit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neu regelt Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein anteilsmässiger Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien besteht. Da die Bestimmung aber erst am 1. April 2013 inkraftgetreten ist, findet sie vorliegend keine Anwendung. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1