Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, lässt sich bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV weder aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen noch aus den Materialien explizit ein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien entnehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten vom 28. September 2004 (ArbeitszeitenV) sieht einzig vor, dass bei bezahlten Abwesenheiten, worunter auch die Ferien fallen, die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet wird. Diese beträgt für Polizeibeamten 8 Stunden und 30 Minuten (Art. 21 Abs. 1 PolV).