Die Höhe der jeweiligen Entschädigungen werden sodann in Art. 2 - 4 InkonvenienzenV festgelegt. Ferner wurde die Verordnung durch einen Art. 1 Abs. 3 ergänzt, wonach bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Art. 2), Pikettdienst (Art. 3) sowie Schichtdienst in der Einsatzzentrale (Art. 4) die Vergütungen anteilsmässig auch während der Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis maximal 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet werden (inkraftgetreten am 1. April 2013).