| |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 In der Inkonvenienzenverordnung werden die Vergütungen geregelt, welche der Kanton seinen Polizeifunktionären für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt (Art. 1 Abs. 1). Polizeifunktionäre, bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben dabei keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen (Art. 1 Abs. 2). Die Höhe der jeweiligen Entschädigungen werden sodann in Art. 2 - 4 InkonvenienzenV festgelegt.