| |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 LohnV werden Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen vom Regierungsrat festgelegt. Mit Beschluss vom 14. April 1997 (nachfolgend: RRB § 254) hielt der Regierungsrat an einer quartalsweisen Abrechnung der Überzeitentschädigungen für Polizeibeamten fest und passte die Höhe der Zulagen für geleistete Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit sowie für Pikett- und Schichtdienst in der Einsatzzentrale an. Am 1. Januar 2009 wurde der RRB § 254 aufgrund der inkraftgetretenen Inkonvenienzenverordnung aufgehoben. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4