Nach Art. 91 lit. f der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) und Art. 17 PG obliegt die Festlegung der Besoldung für die Behördenmitglieder und die Angestellten des Kantons dem Landrat. Dem kam er mit Erlass der Lohnverordnung nach, welche die Anstellungsbedingungen der Behörden abschliessend regelt (Art. 2 Abs. 1 LohnV). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 LohnV werden Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen vom Regierungsrat festgelegt.