| |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführer wurden gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 PG mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Dieser enthält neben Hinweisen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Angaben über die Höhe des monatlichen Bruttogehalts sowie die Lohnklasse. Zudem wurden die Vorschriften des Personalgesetzes und der übrigen Personalreglemente als integrierende Bestandteile erklärt. Sodann verweisen das Polizeigesetz und seine Ausführungsbestimmungen, sofern sie keine besonderen Bestimmungen enthalten, ebenfalls auf das Personalgesetz (Art. 35 Abs. 1 PolG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Nach Art. 91 lit.