| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Es gilt vorliegend zu prüfen, ob das kantonale (öffentliche) Recht vor dem Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eine explizite Regelung betreffend Inkonvenienzenentschädigungen für Polizeifunktionäre während der Ferien enthielt oder ob der Gesetzgeber dazu allenfalls qualifiziert geschwiegen hat. Trifft beides nicht zu, so ist danach zu fragen, ob gestützt auf Art. 57 PG sinngemäss das Bundeszivilrecht und die dazu ergangene Rechtssprechung (vgl. BGE 132 III 172 E. 3) vorliegend zur Anwendung gelangen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1