57 PG aber explizit auf das Obligationenrecht verweise, sei Art. 329d OR auf den vorliegenden Sachverhalt sinngemäss anwendbar. Art. 329d Abs. 1 OR statuiere dabei den Grundsatz, dass Ferien voll zu entschädigen seien und ein Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen sei, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Da während ihrer Anstellung bei der Kantonspolizei regelmässig und während einer gewissen Dauer entschädigungspflichtige Abend-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Pikettdienst geleistet worden seien, bestehe folglich ein anteilsmässiger Anspruch auf solche Vergütungen während der Ferien. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| |