Darin sei vielmehr ein qualifiziertes Schweigen zu sehen. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführer während des Austrittsverfahrens bei der Kantonspolizei ihre Forderungen weder stellten noch erwähnten, weshalb die vorliegende Beschwerdeerhebung als widersprüchlich qualifiziert werden müsse. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass in der Personalgesetzgebung des Kantons Glarus bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV keine Bestimmung enthalten gewesen sei, welche die Frage der Inkonvenienzenentschädigung während der Ferien geregelt habe. Weil Art. 57 PG aber explizit auf das Obligationenrecht verweise, sei Art.