57 PG und damit die Bestimmungen des Obligationenrechts auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien. Es könne nicht angehen, dass der Gesetzgeber sämtliche Fragestellungen bis ins letzte Detail regeln müsse. Die Zulagen und Entschädigungen für zusätzliche Dienstleistungen eines Kantonspolizisten seien im kantonalen Recht bereits vor Inkrafttreten der Inkonvenienzenverordnung abschliessend geregelt gewesen. Es liege keine Gesetzeslücke vor, nur weil der Regierungsrat die zur Diskussion stehenden Vergütungen während der Ferien nicht geregelt habe. Darin sei vielmehr ein qualifiziertes Schweigen zu sehen.