Da die Personalgesetzgebung diese Frage abschliessend geregelt habe, sei das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse mit den Beschwerdeführern nicht anwendbar. Folglich hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beschwerdegegner 1 ist der Ansicht, aus dem Umstand, dass keine explizite Regelung zu den Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien im kantonalen Recht enthalten gewesen sei, könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass Art. 57 PG und damit die Bestimmungen des Obligationenrechts auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien.