Zum selben Schluss gelange man in Anwendung des regierungsrätlichen Beschlusses über das Besoldungswesen vom 14. April 1997 (RRB § 254), welcher bis Inkrafttreten der Inkonvenienzenverordnung (in Kraft seit 1. Januar 2009) für die vorliegende Rechtsfrage einschlägig gewesen sei. Das kantonale Recht schliesse somit insgesamt aus, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Vergütungen auch während der Ferien anteilsmässig zu bezahlen seien. Da die Personalgesetzgebung diese Frage abschliessend geregelt habe, sei das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse mit den Beschwerdeführern nicht anwendbar.