Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid aus, dass weder aus der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007 (LohnV) noch aus der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2008 (InkonvenienzenV) ein Anspruch auf eine anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigung während der Ferien abgeleitet werden könne. Es ergebe sich nämlich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, dass ein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigung nur dann zu bejahen sei, wenn die Leistung dafür effektiv erbracht worden sei, was auf die Ferienzeit aber gerade nicht zutreffe.