a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid aus, dass weder aus der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007 (LohnV) noch aus der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2008 (InkonvenienzenV) ein Anspruch auf eine anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigung während der Ferien abgeleitet werden könne.