Fr. 1'639.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2011 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil (AHV, IV, EO, ALV, NBU) abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrates sowie des Departements Sicherheit und Justiz. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Regierungsrat schloss am 23. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______, und verwies auf die Begründung in seinem Entscheid vom 23. Mai