___ beim Personaldienst des Kantons Glarus rückwirkend für die letzten fünf Jahre anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2013 keine Einigung über die beantragten Inkonvenienzenentschädigungen hatte erzielt werden können, wies das Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) am 21. Januar 2013 die Forderungen von A.______ und B.______ auf Vergütung von Inkonvenienzen während der Ferien ab. Die von A.______ und B.______ am 13. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Glarus am 22. April 2014 ab.