_ war vom […] bis zum […] bei der Kantonspolizei Glarus als Polizist angestellt. B.______ war vom […] bis zum […] ebenfalls für die Kantonspolizei Glarus als Polizistin tätig. Beide leisteten während ihrer Anstellungszeit Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Pikettdienst (nachfolgend: Inkonvenienzen), was der Arbeitgeber jeweils entschädigte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 forderten sowohl A.______ als auch B.______ beim Personaldienst des Kantons Glarus rückwirkend für die letzten fünf Jahre anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien.