{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00043_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=348&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeec4e0ac28f04e7cc8c4a5f93a8aa1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00043", "VG.2014.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:11", "Checksum": "c96753a665ccded86b348a713e59e995", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n5.5 Die Beschwerdeführer können sodann aus dem Umstand, dass Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eingeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem der Regierungsrat neu einen Anspruch auf anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien vorsieht, kam er den diesbezüglichen Bestrebungen des Polizeibeamten-Verbands entgegen. Bei der neu geschaffenen Bestimmung handelt es sich aber um eine Rechtsänderung, nicht um eine Konkretisierung der bisher geltenden Regelungen.\n5.6 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf die einschlägige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Dienstrecht auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts ohnehin kein unbeschränkter Anspruch auf die Minimalgarantien des Obligationenrechts besteht (vgl. BGE 138 I 232 E. 7.2). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht an die Erwägungen des ins Recht geführten Urteils des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2009 (BJM 2011, S. 257 ff.) nicht gebunden.\nAus dem Gesagten folgt insgesamt, dass der Regierungsrat bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV bewusst keinen Raum für Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien liess, sofern diese nicht bereits im Lohn integriert waren (Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV). Er schwieg sich diesbezüglich somit qualifiziert aus. Ein expliziter Ausschluss, dass während der Ferien kein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen besteht, war denn auch nicht notwendig.\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Kostenlos sind Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (Art. 135a Abs. 1 lit. b VRG).\nDa der Streitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 3'663.50 beträgt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.\nAusgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG). Den Behörden wird gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG in der Regel keine Entschädigung zugesprochen, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand vorliegt, steht auch den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu.\nGegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur erhoben werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. III/1.2) ist davon auszugehen, dass das Streitwerterfordernis nicht erfüllt ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}