{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00043_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=348&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeec4e0ac28f04e7cc8c4a5f93a8aa1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00043", "VG.2014.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:10", "Checksum": "5a4351b2d22095b5f42028b7fb1c0a42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\n5.4 Nach Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV haben Polizeifunktionäre, bei welchen die zusätzlichen Vergütungen bereits im Lohn integriert sind, keine weitergehenden Ansprüche auf Inkonvenienzenzulagen. Wie den Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen im Auszug aus dem Protokoll zur Inkonvenienzenverordnung entnommen werden kann, ist diese Klausel insbesondere für Polizeioffiziere vorgesehen (vgl. Bemerkung zu Art. 1 Abs. 2 unter Ziff. 5; Bg. 2 act. 1/11/1/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erscheint dies aber nicht als Ungleichbehandlung. Der Regierungsrat liess sich nämlich von sachlichen Kriterien leiten, als er verschiedene Methoden der Lohnfestsetzung für unterschiedliche Funktionen vorsah. Dies tat er wohl nicht zuletzt, weil ein Polizeioffizier gegenüber den ihm unterstellten Polizisten öfters mit Inkonvenienzen konfrontiert wird. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die dafür zu entrichtenden Entschädigungen als Lohnbestandteile festzulegen, auf welche auch während der Ferien ein Anspruch besteht. Dies lässt den Kehrschluss zu, dass andere Polizeifunktionäre, bei welchen die Zulagen nicht im Lohn integriert sind, keinen Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen während der Ferien hatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 Die Beschwerdeführer können sodann aus dem Umstand, dass Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV eingeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem der Regierungsrat neu einen Anspruch auf anteilsmässige Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien vorsieht, kam er den diesbezüglichen Bestrebungen des Polizeibeamten-Verbands entgegen. Bei der neu geschaffenen Bestimmung handelt es sich aber um eine Rechtsänderung, nicht um eine Konkretisierung der bisher geltenden Regelungen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf die einschlägige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Dienstrecht auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts ohnehin kein unbeschränkter Anspruch auf die Minimalgarantien des Obligationenrechts besteht (vgl. BGE 138 I 232 E. 7.2). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht an die Erwägungen des ins Recht geführten Urteils des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2009 (BJM 2011, S. 257 ff.) nicht gebunden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAus dem Gesagten folgt insgesamt, dass der Regierungsrat bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV bewusst keinen Raum für Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien liess, sofern diese nicht bereits im Lohn integriert waren (Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV). Er schwieg sich diesbezüglich somit qualifiziert aus. Ein expliziter Ausschluss, dass während der Ferien kein Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen besteht, war denn auch nicht notwendig.\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Kostenlos sind Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (Art. 135a Abs. 1 lit. b VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa der Streitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 3'663.50 beträgt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAusgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG). Den Behörden wird gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG in der Regel keine Entschädigung zugesprochen, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand vorliegt, steht auch den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nGegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur erhoben werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. III/1.2) ist davon auszugehen, dass das Streitwerterfordernis nicht erfüllt ist. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}