{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00043_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=348&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeec4e0ac28f04e7cc8c4a5f93a8aa1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00043", "VG.2014.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:10", "Checksum": "5a4351b2d22095b5f42028b7fb1c0a42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00043 (VG.2014.134)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n\nArt. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten vom 28. September 2004 (ArbeitszeitenV) sieht einzig vor, dass bei bezahlten Abwesenheiten, worunter auch die Ferien fallen, die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet wird. Diese beträgt für Polizeibeamten 8 Stunden und 30 Minuten (Art. 21 Abs. 1 PolV). Dies wird mit dem vertraglich vereinbarten Lohn abgegolten und bildet auch während der Ferien den für die Lohnfortzahlungspflicht massgebenden Grundlohn. Ein darüber hinausgehender ausdrücklicher Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen während dieser Zeit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neu regelt Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein anteilsmässiger Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien besteht. Da die Bestimmung aber erst am 1. April 2013 inkraftgetreten ist, findet sie vorliegend keine Anwendung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung über den Anspruch auf Inkonvenienzenentschädigungen während der Ferien kann eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeuten, d.h. ein sogenanntes \"qualifiziertes Schweigen\" darstellen. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne – mitentschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung wäre diesfalls kein Platz (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 234). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Art. 20 Abs. 1 LohnV erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen von Polizeifunktionären festzulegen. Dementsprechend steht dem Regierungsrat bei der Qualifikation, welche Inkonvenienzen entschädigt werden und wie hoch die Vergütungen dafür sind, ein gewisses Ermessen zu. Als \"zusätzlich\" sind dabei Dienstleistungen zu verstehen, welche ein Polizist (auf Anordnung seines Vorgesetzten hin) abweichend von der in Art. 21 Abs. 1 PolV festgelegten Normalarbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten zu leisten hat. Mit \"unregelmässig\" wird klargestellt, dass es sich um gelegentliche Arbeitseinsätze handelt, welche je nach Bedarf anfallen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie zusätzlichen oder unregelmässigen Dienstleistungen von Polizeifunktionären wurden vom Regierungsrat im RRB § 254 und in der Inkonvenienzenverordnung abschliessend normiert. Dabei erstreckt sich der Geltungsbereich der Inkonvenienzenverordnung auf die \"besonderen Leistungen\", welche \"zusätzlich zum Lohn\" ausbezahlt werden (Art. 1 Abs. 1 InkonvenienzenV). Als solche besonderen Leistungen sieht der Regierungsrat die Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Pikettdienst oder Schichtdienst in der Einsatzzentrale (Art. 2 ff. der InkonvenienzenV). Die dem Polizisten aufgrund der besonderen Leistungen entstandenen Nachteile sind durch die in Art. 2 ff. InkonvenienzenV festgelegten Vergütungen abzugelten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer knüpfte der Regierungsrat beim Anspruch auf Inkonvenienzenzulagen von Polizeifunktionären an eine effektive Leistung an und sah die Zulagen offensichtlich nicht als Lohnbestandteil, für welche während der Ferien ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestand. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSo sieht bereits Art. 20 Abs. 1 LohnV vor, dass Entschädigungen im Sinne dieser Kompetenznorm als Zulagen für zusätzliche oder unregelmässige Dienstleistungen zu verstehen sind. Es wird somit dem Grundsatz nach festgehalten, dass Vergütungen, welche der Regierungsrat zu regeln hat, an die effektive Arbeitstätigkeit in Form einer zusätzlichen oder unregelmässigen Dienstleistung anknüpfen. Der durch die zusätzliche Dienstleitung entstehende Nachteil entfällt jedoch während der Ferien, weshalb der Regierungsrat dafür auch keine Zulagen vorsah und sich auch nicht veranlasst sehen musste, sich im Sinne eines Negativkatalogs auf formell-gesetzlicher Grundlage dazu zu äussern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDes Weiteren stellte der Regierungsrat in Art. 1 Abs. 1 InkonvenienzenV durch den Passus \"zusätzlich zum Lohn\" ebenfalls klar, dass er die Vergütungen nicht als Lohnbestandteil vorgesehen haben wollte und implizierte damit, dass kein entsprechender Anspruch bzw. kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Ferien besteht (in diesem Sinne auch VGer BL-Urteil vom 20. März 2000, www.baselland.ch). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der Regierungsrat die Inkonvenienzenvergütung an eine effektiv erbrachte (besondere) Leistung knüpfte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nFerner definieren sowohl die RRB § 254 als auch die Inkonvenienzenverordnung den Zeitrahmen für Abend- und Nachtarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit und die entsprechende auszurichtende Entschädigung dafür. Daraus ergibt sich, dass ausserhalb von diesem Zeitrahmen und ohne eigentliche Leistung keine entsprechende Vergütung geschuldet war. Die tatsächlich erbrachte Leistung während dieser besonderen Arbeitszeit ist kausal für einen Entschädigungsanspruch, denn die Vergütung knüpft stets an eine Schicht, einen Dienst, einen Sonntag oder einen Feiertag an. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf einer Ausnahmeklausel, welche der Regierungsrat vor Art. 1 Abs. 3 InkonvenienzenV nur in Art. 1 Abs. 2 InkonvenienzenV vorgesehen hatte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}